Forum-Gewerberecht

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Glücksspielrecht ist Landesrecht, damit habe ich in jedem Bundesland andere Vorgaben. Das derzeit beim BVerfG anhängige Verfahren bezieht sich auf die Rechtslage in Bayern, hier gibt es kein Sportwettgesetz etc. daher kann auch keine Genehmigung erteilt werden. Dies erklärt die unterschiedliche Entscheidung bezüglich Sachsen Anhalt. Dort gibt es ein Sportwettengesetz, der Veranstalter muss daher erst eine Erlaubnis beantragen und den Rechtsweg ausschöpfen, bevor die Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Im derzeit anhängigen Verfahren hat eine (Pferde)Buchmacherin eine Erlaubnis für allgemeine Sportwetten beantragt und den Rechtsweg bis zum BVerwaltungsgericht ausgeschöpft.

Die Anweisungen an die Bayerischen Behörden sind ziemlich unterschiedlich. Zuerst wurde, entsprechend der oben zitierten GAT, die Annahme von Gewerbeanmeldungen zurückgewiesen. Aufgrund des nachstehenden Urteils wurde die Anzeige wieder entgegengenommen:


[b]VG Ansbach 4. Kammer[/b], Urteil vom 13. Oktober 2005, Az: AN 4 K 05.01765

GewO § 15 Abs 1, GewO § 15 Abs 2, GewO § 14 Abs 1, StGB § 284, GewO § 35, LottWStVtr BY 2004 § 5 Abs 2, LottWStVtr BY 2004 § 6

Erteilung einer Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs 1 GewO für die Gewerbeanzeige "Online-Service zur Vermittlung von Sportwetten"

Orientierungssatz

1. Die Verweigerung der Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs 1 GewO ist auf die Fälle beschränkt, in denen ohne eingehende und langwierige Prüfungen ohne weiteres erkennbar ist, dass das angezeigte Gewerbe nicht zulässig ist. Ein "Online-Service zur Vermittlung von Sportwetten" stellt aber keine generell nicht erlaubte Tätigkeit dar, weil jedenfalls von einer zweifelsfrei vorliegenden Strafbarkeit einer solchen Tätigkeit – schon im Hinblick auf die bestehenden Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit von § 284 StGB – nicht ausgegangen werden kann.

2. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dieses Gewerbe ausgeübt werden darf, muss von der zuständigen Stelle in einer zweiten Phase eingehend geprüft werden.

Nachdem zuerst auf dieses Urteil verwiesen wurde, sind die Behörden in Bayern wieder angewiesen worden, die Gewerbeanzeigen wieder zurückzuweisen.

Nachdem ich derzeit mit 9 Wettbüros gleichzeitig im Clinch liege, habe ich mich pragmatisch dazu entschlossen, Gewerbeanzeigen entgegenzunehmen, da die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 GewO für "Wettannahmestellen aller Art" gilt.

Auch wenn dies der herrschenden Meinung widerspricht (verbotene Tätigkeit ist kein Gewerbe) erfahre ich aus der Gewerbeanmeldung wenigstens, wem ich den Untersagungsbescheid schicken muss. Die Anmeldenden erhalten dann ein Schreiben, in dem die Rechtsnatur der Anmeldung erklärt wird. Gleichzeitig werden mit Hinweis auf die Rechtslage Unterlagen angefordert, mit denen der Anmelder nachweisen muss, dass er tatsächlich an einen im Ausland zulässig tätigen Buchmacher vermittelt.

Die Untersagung mit Sofortvollzug ist m.E. möglich, wenn dieser Nachweis nicht geführt wird. Das BVerfG hat im Beschluss vom April den Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot dann gesehen, wenn möglicherweise gegen EG-Recht verstoßen wird. Damit wird eine EG-Erlaubnis derzeit faktisch wie eine Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB behandelt. Ohne Erlaubnis bleibt die Annahme von Wetten m.E. immer noch ein verbotenes Glücksspiel.

Bescheide habe ich genug, bei Bedarf bitte anfordern.



Gepostet am 15.02.2006 um 15:30 von:
Benutzer: Ingolstadt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2510#post2510


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