Forum-Gewerberecht

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Gelegenheitströdler, ich bezeichne Sie lieber als Leute, die meist einmalig private Güter verkaufen, unterliegen überhaupt nicht der GewO. Die GewO findet nur auf Gewerbetreibende Anwendung.

Zur letzten Frage bezüglich der Anmeldung: Nein, zumindest sind mir keine anderen Meldepflichten bekannt. Ich kann nicht ausschließen, dass an dieser Stelle örtliche Gefahrenabwehrsatzungen der Städte oder spezielle Landesordnungsgesetze eine anderweitige Meldepflicht vorschreiben.

Der gewerbliche Veranstalter hingegen muss ein Gewerbe "Durchführung von Marktveranstaltungen" (o. ä.) nach § 14 GewO anmelden.

Absolute Rechtssicherheit erzielen Sie nur, wenn Sie mit dem für den Veranstaltungsort zuständigen Gewerbe-/Ordnungsamt den Sachverhalt detailliert besprechen.

Gruß

Civil Servant



Gepostet am 04.06.2008 um 16:59 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
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