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Hallo! ..... und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

Nach kurzem Studium meines Lieblingskommentars (Landmann / Rohmer zum § 6 Rd.-Nr. 62) und der selbst gesammelten Erfahrungen im Bereich "Ausübung der Heilkunde" bei Erlaubnisverfahren für Psychotherapeuten etc. in der Vergangenheit könnte ich mich durchaus auch dafür begeistern, diese Tätigkeit unter § 6 GewO zu subsumieren. Denn nach dem Kommentar ist der Bereich "Ausübung der anderen Heilberufe" wohl sehr weit zu fassen.

Auch unterliegt meines Wissens die Überwachung der Pflege von behinderten Mitmenschen (durch die Pfleger) und der Heime etc. dem Gesundheitsamt, so dass auch hier eine Fachaufsicht gewährleistet ist, die Gewerbebehörde also gar keine Überwachungsaufgaben vornehmen muss.

Desweiteren wird z. B. unter dem Berufsbild des Logopäden [URL=http://www.logopaede-online.de/berufsbild/berufsbild_logopaede.htm](    [/URL] ausgeführt, dass diese eben mit sprach-, sprech-, stimm- und hörgeschädigten Menschen, vor allem auch Kindern arbeiten und deren Aufgabe es ist durch eine gezielte Behandlung die Kommunikationsfähigkeit von Patienten aller Altersstufen (Säuglinge, Vorschul- und Schulkinder, Jugendliche und Erwachsene) aufzubauen, zu verbessern oder wiederherzustellen.

In einem nicht unerheblichen Teil sind die Aufgaben eines "HEP" auch in diesen Bereichen zu finden (s. Link des Kollegen Odnungsandy). Hierbei ist immer der Grad der Behinderung und die Integration der Behinderten durch gezielte Maßnahmen im Auge zu behalten. Auch gehört nach dem Berufsbild eine gewisse Pflege und Grundversorgung der behinderten Menschen (auch wenn diese mal krank sind = Erkältung, Grippe pp.) zu den Aufgaben, weshalb auch eine entsprechende Schulung in medizinischer Hinsicht erfolgt. Denn der Name "Heilerziehungspfleger" beinhaltet m. E. aus gutem Grund das "Heil-" von heilen und "pflege" von pflegen.

Wenn man dann auch noch die Aufgaben im Bereich der Altenpflege hinzuzieht und auch hier Vergleiche anstellt, kann man, ohne dass man einen der genannten Berufe in irgendeiner Form abqualifizieren oder heraufqualifizieren will, auch zu dem Ergebnis kommen, dass man den HEP im jeweils konkreten Einzelfall durchaus unter § 6 GewO subsumiert und eine Gewerbeanzeigenpflicht verneint.

Aus diesem Grunde würde ich mich mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen und klären, ob dieser Mensch von dort überwacht wird. Wenn dieses bestätigt wird, würde ich sagen: kein Gewerbe.



Gepostet am 15.05.2008 um 13:19 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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