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Guten Morgen aus Thüringen,

Das Berufsbild des Heilerziehungspflegers läßt sich wie folgt charakterisieren:

Heilerziehungspfleger und -pflegerinnen bzw. Heilerzieher/innen haben die Aufgabe, geistig, körperlich, seelisch und mehrfach behinderte Menschen aller Altersgruppen zu pflegen, erziehen, fördern und zu unterstützen sowie sie bei der sozialen und beruflichen Eingliederung zu begleiten, vgl. [url=http://www.pflege-deutschland.de/heilerziehungspflege.html#top1] Lesen   [/url]

Der Meinung der Kollegen, dass es sich um keinen Heilberuf bzw. Heilhilfsberuf handelt, schließe ich mich an.

Auf eine Gewerbeanmeldung würde ich nur verzichten, wenn für die Tätigkeit eine Erlaubnis i. S. d. §§ 43, 44 SGB VIII erforderlich ist (§ 6 GewO).

[quote] § 43 SGB VIII Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr
als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will
(Tagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis.
[/quote]
Für die Frage, was unter betreuen i. S. d. Vorschrift gemeint ist, würde ich mich mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen. Hier bei uns, sind das die Jugendämter.



Gepostet am 15.05.2008 um 08:49 von:
Benutzer: OrDnUnGsAnDy
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=24523#post24523


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