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Hallo,

ein Heil(hilfs)beruf ist es in der Tat nicht. Diese sind - abschließend - aufgezählt:

* Hebammen und Entbindungspfleger,
* Krankenschwestern und Krankenpfleger,
* Altenpflegerinnen und Altenpfleger
* Rettungsassistenten /-innen,
* pharmazeutisch-technische Assistenten /-innen,
* Ergotherapeuten /-innen,
* Logopäden /-innen,
* Diätassistenten /-innen,
* Masseure /-innen und medizinische Bademeister /-innen sowie
* Physiotherapeuten /-innen.

Es könnte sich allerdings um "Erziehung von Kindern gegen Entgelt" i.S.v. § 6 GewO handeln.

Hierzu "Fiauf - Kommentar zur GewO":

Die Erziehung von Kindern gegen Entgelt muss, soll die separate Erwähnung des Unterrichtswesens Bedeutung haben, einen anderen Gegenstand als den Unterricht haben ... ist Erziehung jede darüber hinausgehende Einwirkung auf die Persönlichkeit.... damit erfasst § 6 Abs. 1 S. 1 insbes. die Tätigkeiten von Pflegepersonen und Pflegeeinrichtungen. Für sie gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 44-49 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe). Die Bestimmungen der GewO sind daneben unanwendbar, ohne dass es von Bedeutung wäre und geprüft werden müsste, ob Gewerbsmäßigkeit vorliegt. Eine unterschiedliche Behandlung gemeinnütziger und gewinnorientierter Erziehungseinrichtungen wird so vermieden.

Viele Grüße
J. Neu



Gepostet am 14.05.2008 um 13:40 von:
Benutzer: J. Neu
Der Original-Beitrag :
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