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Hallo an die Kolleginnen und Kollegen,
meine Erfahrungen im Spielrecht sind nicht riesig, wir haben nur kleine Spielhallen und gut. Beim Lesen von 33 i Gewo bin ich jetzt gestolpert und zwar ........oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit ........... Bedeutet dies, das ein Kegel bzw. Bowlingcenter mit zusätzlich ca. 20 Billardtischen eine Spielhallenerlaubnis bedarf. Dies würde aufgrund der SperrzeitVO NRW doch bedeuten 1.00 Uhr beginnt die Sperrzeit. Was ist dann mit dem Jugenschutz, Teenies dürfen sich dann dort nicht aufhalten.

Ich habe hier bestimmt irgendwo einen Denkfehler, komme aber nicht von allein drauf.

Viele Grüße und vielen Dank aus dem sonnigen Kölner Umland



Gepostet am 09.05.2008 um 14:07 von:
Benutzer: sonnenschein
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