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Hallo! ..... und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

Wie der Kollege Schuster schon ausgeführt hat, gelten die sog. Marktprivilegien (Sonntagsverkauf pp.) nur für festgesetzte Märkte. Märkte dürfen hierbei nur festgesetzt werden, wenn es sich um gewerbliche Veranstaltungen handelt, also eine Mindestanzahl an gewerblichen Händlern vorhanden ist.

Wenn keine Festsetzung erfolgt, ist das Feiertagsrecht zu berücksichtigen, welches besagt, dass gewerbliche Aktivitäten an Sonntagen zu unterbleiben haben, es sei denn man hat hier eine Ausnahmebestimmung (Festsetzung etc.). Denn dass der Veranstalter des Flohmarktes Gewinnerzielungsabsichten haben dürfte und somit gewerblich tätig wird, dürfte unbestritten sein (= Standgelder, Reinigungskosten pp.).

Sogenannte "reine Privatveranstaltungen" als Flohmarkt sind m. E. an Sonn- und Feiertagen unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung nicht mehr möglich.

Aus diesem Grunde auch von hier der Rat, erkundigen Sie sich bei dem zuständigen Ordnungsamt, wo die Veranstaltung stattfindet. Dort wird man Ihnen mehr sagen können oder aber weitergehende Prüfungen vornehmen.



Gepostet am 08.05.2008 um 13:07 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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