Forum-Gewerberecht

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Hallo, Kollege Krämer,

wenn das mit der erlaubten Tätigkeit so einfach wäre, dann bräuchten wir uns alle keinen Kopp darum machen. Und den 284 können Sie in die Tonne kloppen, schauen Sie sich mal den Großteil der Strafurteile an. Da is nix mit Strafverfahren, die Verfahren wurdne eingestellt.

Von daher ist die Entgegennahme de Gewerbeanzeige nach dem derzeitgen Stand der Dinge nicht zurückzuweisen. Der Hinweis auf die Erlaubnispflicht ist aber erlaubt.



Gepostet am 13.02.2006 um 22:05 von:
Benutzer: Jörg Wiesemeier
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2432#post2432


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