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» Warengewinn an Geldspielgeräten zulässig? «

 Moin   aus Meppen
Der § 9 Abs 1 Satz 2 SpielV gilt m.E. nur für Warenspielgeräte, nicht so wie hier für zusätzliche Gewinnmöglichkeiten bei Geldspielgeräten. Ich sehe das so wie Arnsberg, hier wird eine zusätzliche Gewinnchance vermittelt, die nach Abs. 2 nicht zulässig ist.



Gepostet am 13.02.2006 um 11:13 von:
Benutzer: Hubert Steinmetz
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