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» Verbraucherinformationsgesetz tritt zum 01.05.2008 in Kraft «

 Moin    Moin   aus Thüringen,

PM der Staatskanzlei NRW vom 30.04.2008:
Quelle: [URL]http://www.nrw.de/Presseservice/meldungen/04_2008/080430MUNLV.php[/URL
]

[QUOTE][B]Verbraucherinformationsgesetz tritt zum 1. Mai in Kraft[/B]

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz teilt mit:

Am morgigen 1. Mai tritt das Verbraucherinformationsgesetz des Bun­des in Kraft. Damit sind Bundes- und Landesbehörden zur Auskunft in Fragen rund um Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel ver­pflichtet. In Nordrhein-Westfalen gilt das Gesetz darüber hinaus auch für die Kommunen, da sie für die Lebensmittelüberwachung zuständig sind. Damit sind in Nordrhein-Westfalen die Informationsrechte zurzeit weiter gefasst als in vielen anderen Bundesländern.

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich mit einem formlosen schriftlichen Antrag an die zuständige Behörde wenden und zum Bei­spiel nachfragen, ob in der Imbissbude nebenan bei der letzten Be­triebskontrolle alles in Ordnung war. „Mit dem neuen Gesetz können die Behörden bei festgestellten Verstößen gegen lebensmittel- und futter­mittelrechtliche Vorschriften nun endlich Ross und Reiter nennen“, so Verbraucherschutzminister Eckhard Uhlenberg. Damit lässt das Ver­braucherinformationsgesetz weitergehende Auskünfte zu als das bisher geltende Informationsfreiheitsgesetz des Landes.

Für Nordrhein-Westfalen wurde eine verbraucherfreundliche Gebühren­regelung geschaffen. Informationen über Rechtsverstöße – also zum Beispiel zu Auffälligkeiten bei der Kontrolle von Gastronomiebetrieben – sowie einfache Informationen gibt es gebührenfrei. Bei allen anderen Anfragen richten sich die Gebühren für die Information nach dem Bear­beitungsumfang und -aufwand. Die Gebühren liegen dabei zwischen 10 Euro und – bei außergewöhnlich umfangreichen Anfragen – bis zu 1.000 Euro. „Die Gebührenbemessung soll aber mit Augenmaß erfol­gen“, appelliert Uhlenberg an die Landesbehörden und Kommunen. „Gerade bei Bürgeranfragen darf die Höhe der Gebühren nicht abschre­ckend wirken.“ Für die Beantwortung der Fragen haben die Behörden bis zu vier Wochen Zeit. Müssen Dritte angehört werden – etwa betrof­fene Betriebe – kann sich die Frist auf zwei Monate verlängern. Dies gilt nicht, wenn eine Gesundheitsgefahr für die Verbraucherinnen und Verbraucher besteht. Hier informieren die Behörden sofort und von sich aus.

Nähere Informationen zum Verbraucherinformationsgesetz sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter [URL]www.bmelv.de[/URL] zu finden.[/QUOTE]

Siehe dazu auch unter [URL]http://www.vig-wirkt.de/[/URL]



Gepostet am 30.04.2008 um 13:57 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=23987#post23987


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