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Ein Krankenhaus ist öffentlicher Dienst und kein Gewerbe im Sinne des § 30 GewO, wenn es von der öffentlichen Hand betrieben wird. Die Daseinsvorsorge ist kein auf Gewinn ausgerichtetes Gewerbe (daher die Probleme mit der Sozialversicherung). Es spielt keine Rolle, ob der Landkreis selbst als Träger des Krankenhauses auftritt, oder ob er sich dazu einer von ihm beherrschten juristischen Person des Privatrechts bedient.

Hauptsach, gsund samma!



Gepostet am 24.04.2008 um 11:48 von:
Benutzer: Ingolstadt
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