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» Geeignetheitsbestätigung für eine Trinkhalle? «

Hallo zusammen!

Habe hier den Antrag eines Automatenaufstellers liegen, der gerne eine Geeignetheitsbestätigung nach §33c Abs. 3 GewO von mir hätte.

Es handelt sich dabei um eine Wiedereröffnung einer "Trinkhalle". Ich setze das deswegen in " weil ich mir gar nicht so sicher bin, ob es überhaupt noch eine Trinkhalle ist. Die Konzession davor lief aber unter der Bezeichnung.

Das Ding hat zwei Räume wovon einer eine Verkaufstheke hat, da da auch noch ein Kiosk mit drin ist. Der andere Raum ist alleine für den Verzehr von Getränken und Speisen eingerichtet. Es sind auch Toiletten vorhanden und es wird an der Verkaufstheke eine Getränkeschankanlage betrieben.
Meiner Meinung nach hat das mit der Definition einer Trinkhalle nicht mehr viel gemein, sondern ist eher schon als Gaststätte einzustufen.

Jetzt aber zu dem eigentlichen Problem:
Eine Trinkhalle ist ja lt. §1 Abs. 2 Nr.1 SpielV nicht als Aufstellungsort für Geldspielgeräte geeignet.
Bekomme ich also ein Problem, wenn ich die Konzession auf eine "Trinkhalle" ausstelle und die Bestätigung nach §33c GewO trotzdem erteile? Wie gesagt...meiner Meinung nach handelt es sich schon gar nicht mehr unbedingt um eine Trinkhalle, es wird aber seit jeher so geführt und wurde auch bei der Baunutzungsänderung so bezeichnet.

Was würdet ihr machen? Geeignetheitsbestätigung erteilen oder nicht?  Weißnicht  

Danke für alle Antworten!

Gruß
Jessica



Gepostet am 02.04.2008 um 11:14 von:
Benutzer: Jessica
Der Original-Beitrag :
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