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Nach dem Wegfall der SchankanlagenVO zum 30.06.05 ist das Führen eines Betriebsbuches nicht mehr erforderlich. Die Inbetriebnahme derSchankanlage muss m.W. nach auch nicht mehr angezeigt werden und ist auch nicht mehr alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen.

Grundsätzlich gilt, dass der Betreiber sowohl für die Sicherheit als auch für die Hygiene seine Anlage alleine  verwirrt   verantwortlich ist.

Es finden jetzt nur noch Regelungen der LmHygVO und von verschiedenen, mir nicht bekannten, Normen Anwendung.

Ich werde bei den nächsten Gestattungen zu diesem Thema lieber gar nichts mehr schreiben.



Gepostet am 30.06.2005 um 10:22 von:
Benutzer: C. Schröder
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=229#post229


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