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» Nachweis unzulässiger Fun Games «

Nun mal ganz langsam!

1. Wenn ich als großer Automatenhersteller die PTB frage, ob ein Unterhaltungsgerät nach § 6a SpielV geprüft werden muss, dass ist die Antwort natürlich "nein". Würde die Frage lauten, ob bislang illegal betriebe Geldspielgeräte nach § 33c GewO, die jetzt umgebaut wurden, geprüft werden, würde und müsste die Antwort ganz anders aussehen.

2. Das jetzt gewisse Rechtsanwaltskanzleien monumentale Schriftsätze an die Behörden verschicken, ist durchaus normal und sollte nicht zu Unruhe führen. Die verdienen schließlich ihr Geld damit.

3. Das anonyme Schreiben "Automatenaufsteller informieren Behörden" habe ich auch erhalten und in den Reißwolf gesteckt. Die dort gemachten Aussagen kennen wir, die Liste ist mit Vorsicht zu genießen, weil keine Prüfquellen angegeben sind, ebenso vorsichtig sollte man mit der Rückmeldung per Email sein. Wenn wir uns da melden, dann wissen wir nicht, bei wem. Es könnte auch ein Hersteller sein! Keine Probleme hätte ich, wenn dieser Verein sich mit Anschrift und Telefonnummer gemeldet hätte, aber anonym? Ne, ne!

4. Lasst euch nicht wild machen, die SpielV ist gut und der Gesetzgeber hat gewollt, dass die Fun-Games und die Jackpots verschwinden. Deshalb empfehle ich, dass wir nach der Feststellung, dass noch Fun-Games oder Jackpots in der Halle sind, eine Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes und der Anordnung der sofortigen Vollziehung eund einer kurzen Frist. Dann kann im Eilverfahren immer noch ein Dritter, nämlich das Verwaltungsgericht, feststellen, dass unser Kurs richtig war.

Wie ich aus anderen Städten höre, klappt das da mit dem Abbau!

Dass die Automatenher- und aufsteller dringend daran interessiert sind, die Fun-Games zu behalten, ist zwar verständlich aber jetzt nicht mehr möglich.

Also: NO PANIC!



Gepostet am 02.02.2006 um 12:32 von:
Benutzer: Jörg Wiesemeier
Der Original-Beitrag :
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