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» Nachweis unzulässiger Fun Games «

Hallo,

um die Sache noch was komplizierter zu machen, hier die Kopie einer mail von Herrn Schönleiter (BMWi), die mich heute erreicht hat.
Besonders interessant finde ich dabei die Ausführungen zum Abschluss des ersten Absatzes!!

Gruß,
Ulrich Erken.


"Sehr geehrter Herr Erken,

wie während unseres Telefonats vor ein paar Tagen versprochen, übermittle ich anbei die Erlasse aus Bayern und Baden-Württemberg, die zur neuen Spielverordnung ergangen sind. NRW will sich offensichtlich in dieser Sache noch etwas zurückhalten. Gleichwohl halte ich es für die Kommunen unbedenklich, wenn sie auf der Linie dieser Erlasse vorgehen. Allerdings wird von der Kanzlei Redeker bestritten, dass entsprechend dem Urteil des VGH Kassel umgebaute Fun Games zunächst abzuräumen sind und dann von der PTB auf ihre Prüfpflichtigkeit gemäß § 13 SpielV zu untersuchen sind. Diese Maßgabe wird man auch faktisch unterlaufen können, indem der Betreiber behauptet, dass das jeweilige Fun Game ein von ihm (gebraucht) angeschafftes Gerät sei, das er "gerade" neu aufgestellt hat. Soweit die Vollzugsbehörden hier nicht vorab einen Bestand aufgenommen haben, wird es schwer sein, diese Behauptung zu widerlegen.

Nichtsdestoweniger hat sich die PTB auf unser Betreiben bereit erklärt, hier helfend bei der Beurteilung der umgebauten Fun Games mitzuhelfen. Ich will die PTB noch dazu bewegen, die Ergebnisse in ihrem Internetauftritt zu veröffentlichen, wobei ich unterstelle, dass die in Rede stehenden Fun Games standardisiert mit von der Industrie gelieferten Kits umgebaut werden, so dass nicht eine Einzelprüfung erforderlich ist. Ansonsten wäre die PTB überfordert.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen habe; falls Sie Fragen haben, können sich mich gerne im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anrufen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schönleiter"



Gepostet am 02.02.2006 um 09:59 von:
Benutzer: Ulrich Erken
Der Original-Beitrag :
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