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Hallo! .... und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

Den Ausführungen des Kollegen GewO kann ich mich nur anschließen!

Wenn man einmal die Begründung der Entscheidung des VGH Kassel zu den "alten Tokenschluckern" (s. Gewerbearchiv 2005 / S. 255) liest, und zwar insbesondere den zweitletzten Absatz, wird doch ganz deutlich, dass wir, die Gewerbesachbearbeiter oder der Außendienst etc. doch gar nicht in der Lage sind, festzustellen, ob die alten "FUN-Games" nunmehr den Anforderungend es § 6a SpielV entsprechen. Denn ich glaube kaum, dass einer von uns die entsprechende Qualifikation dazu hat, oder??

Dass die Spielhallenbetreiber und Aufsteller behaupten, dass die alten FUN-Games aufgrund der (vielfach selbst) vorgenommenen Umrüstung nunmehr den gesetzlichen Anforderungen des § 6 a SpielV entsprechen, ist doch klar. Als Aufsteller oder Spielhallenbetreiber würde ich auch versuchen, die seinerzeit teuer gekauften Geräte so lange wie möglich zu nutzen.

Nur, wie gesagt, ist die Entscheidung des VGH Kassel zu den FUN-Games (11 TG 175/05) klar und deutlich.  großes Grinsen  

Der oben vom mir genannte zweitletzte Absatz lautet auszugsweise: Die von der Antragstellerin aufgestellten, hier streitbefangenen Spieolgeräte mit Gewinnmöglichkeit bedürfen der Zulassung der PTB. Diese Zulassung kann nicht dadruch umgangen werden, dass diese Geeräte so verändert werden, dass sie dann nach Auffassung der Antragstellerin nicht mehr zulassungspflichtig sein sollen. Durch die Veränderung zulassungspflichtiger Geräte kann ihre formelle Zulassungspflicht nicht entfallen. Entscheidend ist, dass die Aufstellung solcher Geräte formell illegal ist. [B]Die nach § 33 c Abs. 1 GewO zuständigen Behörden sind nicht befugt, materielle Feststellungen zur Legalität eines gemäß § 33 c Abs.s 1 S. 1 GewO ursprünglich erlaubnispflichtigen, in seiner Funktionsfähigkeit veränderten Spielgerätes zu treffen.[/B] Die Feststellung, ob ein zulassungspflichtiges Spielgerät nach technischen Veränderungen des Gerätes noch der Zulassung bedarf oder zulassungsfrei ist, liegt allein in der Kompetenz der PTB. Der Betrieb eines zulassungspflichtigen Spielgerätes, das vom Aussteller technisch verändert worden ist, bleibt ohne diese Feststellung der Bundesanstalt formell illegal.  Heul  

Dieser klaren Aussage ist aus meiner Sicht nichts mehr hinzuzufügen. Damit darf ich als Mitarbeiter der zuständigen Behörde nicht einmal testen, ob tatsächlich noch Token rauskommen oder nicht; geschweige denn selbst entscheiden, dass es sich nun um zulassungsfreie Geräte handelt.

Alle diese Fun-Games, die schon seit langer Zeit in den Spielhallen stehen, sind somit (Entscheidung des VGH) illegal und müssen nach meiner Auffassung 'raus.

(@ GewO = da hackt man wie ein Weltmeister in die Tasten und muss dann feststellen, dass auch andere Kollegen die Mittagspause für solche Dinge nutzen)



Gepostet am 01.02.2006 um 13:29 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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