Forum-Gewerberecht

» Nachweis unzulässiger Fun Games «

Hallo Herr Erler.

In seinem Beschluss 11 TG 175/05 vom 23.03.2005 führt der Hess. VGH u.a. aus:

"Bei den aufgestellten Spielgeräten mit Ausgabe von Weiterspielmarken handelt es sich um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.
Weiter heisst es:
Die aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bedürfen der Zulassung durch die PTB.
Diese Zulassung kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Geräte so verändert werden, dass sie dann nicht mehr zulassungspflichtig sein sollen.
Durch die Veränderung zulassungspflichtiger Geräte kann ihre formelle Zulassungspflichtigkeit nicht entfallen.
Entscheidend ist, dass die Aufstellung solcher Geräte formell illegal ist.
Die nach § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO zuständigen Behörden sind nicht befugt, materielle Feststellungen zur Legalität eines gem. § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO ursprünglich erlaubnispflichtigen, in seiner Funktionsfähigkeit veränderten Spilegerätes zu treffen.
Die Feststellung, ob ein zulassungspflichtiges Spielgerät nach technischen Veränderungen des Gerätes noch der Zulassung bedarf oder zulassungsfrei ist, liegt allein in der Kompetenz der PTB."

Vieleicht hilft das ja weiter

Gruß aus Frankfurt



Gepostet am 01.02.2006 um 13:17 von:
Benutzer: Gewo
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