Forum-Gewerberecht

» Nachweis unzulässiger Fun Games «

Tach zusammen,

ich stehe unmittelbar vor konkreten Spielhallenkontrollen, in deren Folge erste Anhörungen und Bußgeldverfahren eingeleitet werden sollen.

Bei der Frage, wie ich das leidige Unterscheidungsproblem zwischen zulässigen und unzulässigen Fun Games löse, erscheint mir die Lösung, Typbescheinigungen von der PTB zu verlangen und bis zu deren Vorlage den Betrieb der Geräte zu untersagen, nicht als probates Mittel. Ich befürchte nämlich, dass dies etliche Schadenersatzforderungen provozieren wird, weil die PTB bei der Masse der darauf folgenden Anfragen sicherlich nicht zeitnah reagieren kann und die Geräte wochenlang stillgelegt werden müssten.

Daher ist mir folgendes eingefallen:
Ich möchte die Angestellten in den Hallen bitten, mir Testgeld oder Testtoken zur Verfügung zu stellen. Wie ich bei Kontrollen herausgefunden habe, wirft ein Fun Game, bei dem noch Token ausgeworfen werden, diese aus, wenn mindestens 6,00 EUR eingeworfen worden sind und dann der Rückgabeknopf betätigt wird. Wenn mir der Angestellte also 6,00 EUR (oder, bei Fun Games mit Tokeneinwurf zwei Token!) zur Verfügung stellt, kann ich sofort feststellen, ob Geld oder ein Token ausgespuckt werden.
Dem Spielhallenbetereiber entsteht dadurch kein Verlust, weil die Angestellten immer über einen Testgeldvorrat und vermutlich auch über einen Tokenvorrat verfügen. Das Geld fließt ohnehin in die Kasse und führt wegen der Pauschalbesteuerung bei Unterhaltern nicht zu erhöhter Vergnügungssteuerforderung.

In diesem Zusammenhang stellt sich mir nur die Frage, ob ich die Herausgabe des Testgeldes oder der Testtoken nach § 29 GewO verlangen kann, oder ob ich auf den "guten Willen" der Angestellten angewiesen bin.
Falls § 29 das nicht deckt, fiele mir folgender Kompromiss ein:
Ein Betreiber, der nichts zu befürchten hat, wird das Testgeld rausrücken, um zu beweisen, wie legal er doch ist. Bei den anderen muss entweder ein Spieler beim Spielen beobachtet werden, bis das Gerät etwaig etwas ausspuckt, oder in Einzelfällen eben doch die PTB-Bescheinigung verlangt werden.

Was halten Sie von den Vorschlägen?
Sorry, ist was länger geworden!!

Gruß aus Bonn,
Ulrich Erken.



Gepostet am 01.02.2006 um 11:48 von:
Benutzer: Ulrich Erken
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