Forum-Gewerberecht

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Hallo aus Frankfurt und Grüße nach Velbert.

Also...

Hinsichtlich der umgerüsteten Fun-Games sehen wir das hier in Frankfurt so:

Alle Fun-Games bei denen früher Tokenausgabe möglich war sind zu entfernen!
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen 6 C 8.05 und 9.05, vom 23.11.2005 bestätigt, dass diese Geräte Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sind, die ohne Bauartenzulassung nicht in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt werden dürfen. Da der Spielverlauf eines zulassungspflichtigen Spielgerätes nur mit Genehmigung der Physikalisch Technischen Bundesanstalt verändert werden darf sind auch alle Fun-Games zu entfernen, bei denen nachträglich der ursprüngliche Spielverlauf geändert wurde ohne hierfür die Genehmigung durch die PTB vorweisen zu können.

Ich tendiere dazu die zitierte Aussage der PTB auf Geräte zu beziehen die bereits den Anforderungen der neuen SpielVO entsprechen.

Die alt bekannten sog. Fun-Games bei denen lediglich die Tokenausgabe abgeschaltet wurde sind ja gemäß mittlerweile mehrfacher Rechtsprechung verschiedener Obergerichte zweifelsfrei zulassungspflichtige Spielgeräte.

Die wurden bisher zwar ohne Zulassung betrieben bleiben aber Zulassungspflichtig!

Werden zulassungspflichtige Geräte verändert erlischt die Zulassung.

Das muss natürlich erst recht für Geräte gelten die nie eine Zulassung hatten.

Ich hoffe das hilft ein wenig weiter

Gruß aus Frankfurt



Gepostet am 31.01.2006 um 12:20 von:
Benutzer: Gewo
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