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Guten Morgen aus Velbert,  Moin  

nachdem der Kollege Kramer so lieb war  Ei Ei   sein Schreiben zur Verfügung zu stellen, habe ich meine Spielhallenbetreiber angeschrieben.
Und schon flattern mir die ersten Schreiben von Anwälten ins Haus bzw. die Betreiber kommen mich besuchen. Wie erwartet sind die alle der Meinung, dass die sogenannten Fun-Games weiterhin in den Spielhallen verbleiben können. Zumal dort nur noch um Freispiele gespielt werden kann wie beim Flipper.

Ich bat in sich mit der PTB in Verbindung zu setzen und was soll ich sagen, hatte er schon getan.

Die hat im folgendes geschrieben: "Fun-Games unterliegen nicht der Zulassungspflicht nach § 33 c GewO. Sie sind ihrer Bauart nach keine Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Die Bedingungen für deren Aufstellererlaubnis sind in der Tat seit 01.01.2006 durch den § 6a der SpielV präzisiert.

So und nun  Kopfkratz    Kopfkratz  

Ich bin jetzt mit dem Betreiber erstmal so verblieben, dass ich mal kläre, ob die Fun-Games in dieser Art dort bleiben können oder ob die entfernt werden müssen.
So ganz klar ist mir die Sache nämlich noch nicht.
Ich konnte aber leider auch nicht auf das Urteil des VGH Kassel zurückgreifen, da bei uns das Gewerbearchiv 2005 unter die Räder gekommen ist. Allerdings habe ich dann im Internet recherchiert und unter der Entscheidung 11 TG 175/05 nichts gefunden, es gibt nur eine Entscheidung 11 TG 246/05.

 Hilfe  

Viele Grüße

Susanne Balczynski

P.S. Wird nach dem 10.02.06 noch ein Seminar angeboten? Weil da kann ich leider nicht  Heul  



Gepostet am 31.01.2006 um 11:47 von:
Benutzer: Susanne Balczynski
Der Original-Beitrag :
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