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Hallo aus Euskirchen,

genauso ist es. Vorübergehende Einstellung unterliegt nicht der Meldepflicht.
Wenn der Gewerbetreibende einen Nachweis braucht, dass er es nicht ausübt, muss er es eben abmelden und dann bei Wiederaufnahme der Tätigkeit wieder anmelden.
Wir können schließlich nicht einfach so bescheinigen, dass es zwar noch angemeldet ist, aber nicht ausgeübt wird - wie sollen wir das denn überprüfen, jeden Tag daneben stehen und überwachen?
Aber das ist ein beliebtes Spielchen vieler Steuerberater, einen Betrieb ruhend melden zu wollen, auch wenn es nicht geht. Unser Finanzamt hat mir nämlich mal gesagt, steuerrechtlich gäbe es den Begriff "ruhendes Gewerbe" auch nicht !
Wat nu ??  Kopfkratz  

Also gewerberechtlich bleibt es jedenfalls dabei - vorübergehende Einstellung nicht meldepflichtig, wer einen Nachweis benötigt muss eben abmelden !

Gruß aus Euskirchen



Gepostet am 31.01.2006 um 09:14 von:
Benutzer: Bresgen
Der Original-Beitrag :
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