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Hallo liebe Kollegen,

auch ich hatte mich vor kurzem mit diesem Problem auseinanderzusetzen und habe in diesem Zusammenhang viel in der aktuellen Rechtsprechung recherchiert.

Neben der bereits von Herrn Kramer angesprochenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg finde ich vor allem die Begründung des Urteils des VG Dresden vom 28.01.2003 sehr lesenswert. Unter diesem [B][URL=http://www.jura-intensiv.de/ra/archiv/2003-12.pdf][SIZE=16]LINK[/SI
ZE][/URL][/B] findet sich auf den Seiten 738 - 745 (Seite 10-17 des PDF-Dokuments) eine Besprechung der benannten Entscheidung.

Unter Beachtung der mir momentan vorliegenden Rechtsprechung (alles Entscheidungen zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) halte ich die Durchführung von Paintball-Spielen unter vom VGH BW benannten Auflagen für unter den Gewerbebegriff subsumierbar.

Falls Interesse besteht, kann ich auf Anfrage (email) gern die mir vorliegenden Urteile (VG Dresden, VG Stuttgart, VG Potsdam) zur Entscheidungsfindung zur Verfügung stellen.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 29.06.2005 um 00:18 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
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