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Ich bin mir nicht sicher, ob ich bei folgendem Fall eine neue Geeignetheitsbestätigung (mit Gebühren) erteilen muss.

Geeignetheitsbestätigung vom 10.11.2005 für die Aufstellung von Geldspielgeräten in einer Spielhalle. Spielhallenbetreiber und Aufsteller der Geräte fielen auseinander.
In dem von hier genutzten Vordruck sind "Kästchen" enthalten, in welche bei Spielhallen die m² und die zulässige Anzahl von GSG einzutragen ist.

Eingetragen wurden 105 m² und somit 7 GSG.

Der bisherige "nur Aufsteller" ist jetzt auch Spielhallenbetreiber.
Die Fläche wurde neu bemessen: nur 96 m², damit nach neuer SpielV: 8 GSG

Und jetzt  verwirrt    Kopfkratz  



Gepostet am 27.01.2006 um 11:42 von:
Benutzer: C. Schröder
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2094#post2094


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