Forum-Gewerberecht

» §56 GewO "Goldverkauf" «

 Moin  

sofern Sie auf festgesetzten Märkten und innerhalb von Kaufhäusern tätig sind, kommt eine Anmeldung eines stehenden Gewerbes unter Ihrer Wohnanschrift(gem. § 14 GewO)in Betracht.

Der Handel mit Waren aus Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen ist ein überwachungsbedürftiges Gewerbe gem. § 38 Abs. 1 Buchstabe c) GewO.
Daher wird die zuständige Behörde ein Führungszeugnis und einen Gewerbezentralregisterauszug über Sie einholen. Sofern sich hier keine negativen Erkenntnisse ergeben, wären Sie zum Handel mit diesen Waren befugt.

Gem. § 42 GewO könnten Sie dann auch Ihr Gewerbe außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung ausüben.

Allerdings gilt das natürlich nur im Geltungsbereich der Gewerbeordnung.

Gruß
Abraham



Gepostet am 30.01.2008 um 10:16 von:
Benutzer: Abraham
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