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Hi,

die DOO ist in der Tat mit der GmbH vergleichbar. Entscheidungsträger ist die Generalversammlung mit einem oder mehreren Direktoren.

Da Mazdonien nicht zur EU gehört, sind die Mazedonier in Deutschland nicht den Inländern gleichgestellt, d.h. die ausländerrechtlichen Beschränkungen gelten. Mazadonien hat zwar mit der EU ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen, das 2005 in Kraft getreten ist, ich nehme aber trotzdem an, dass die Vorschriften für Nicht-EU-Ausländer anzuwenden sind:

Ausländische juristische Personen können in Deutschland Zweigniederlassungen errichten oder Tochterunternehmen gründen. Soll eine unselbständige Zweigstelle gegründet werden, ist diese unter Vorlage des übersetzten und beglaubigten Handelsregisterauszuges des Heimatstaates (um die Hauptniederlassung nachzuweisen) von einer bevollmächtigten Person (Nachweis) bei der Gewerbebehörde anzumelden. Wird eine Zweigniederlassung gegründet, ist diese zusätzlich in notariell beglaubigter Form beim Handelsregister anzumelden (§ 13 e HGB).

Wird die Niederlassung von einem Ausländer geleitet, muss dieser die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (Aufenthaltsgenehmigung). Dies gilt auch für die ausländischen Arbeitnehmer.

Viele Grüße
A. Thien



Gepostet am 29.01.2008 um 10:50 von:
Benutzer: Antonia Thien
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