Forum-Gewerberecht

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So spielt das Leben:

Also:

eine Verpflichtung zur Anschriftenänderung auf der Reisegewerbekarte erkenne ich nicht. Nach der hier schon zitiertenAO gibt es nur eine Verpflichtung dies anderen Stellen mitzuteilen.

Vergleicht dies doch bitte mal mit den Verpflichtungen nach dem Gaststättengesetz. Dort muss eine juristische Person einen Geschäftsführerwechsel der für die Erlaubnis zuständigen Stelle anzeigen. Hieraus ergibt sich aber keine Verpflichtung für die GmbH dies auch der Gewerbemeldestelle mitzuteilen. Es besteht keine Verpflichtung eine Ummeldung vornehmen zu lassen. Gleichfalls macht es Sinn, eine solche Meldung dann aber auch vorzunehmen. Gegen Gebühr würde ich diese Meldung aufgrund fehlender Verpflichtung nicht vornehmen. Ich habe doch selbst ein Interesse daran, dass meine DAten so aktuell sind wie möglich. Und wenn dann schon ein Gewerbetreibender die Daten aus eigenem Antrieb aktualisieren will, dann komme ich mit einer Gebührenforderung? Nein, sicherlich nicht.

Zurück zur Ausgangsfrage;

Wenn denn ein Reisegewerbetrreibender hier eine Erklärung abgibt, zu der er nicht verpflichtet ist, dann würde ich mich darüber freuen, ihm für seine Kooperation danken und fertig. Wenn er denn beglaubigte Kopien braucht, dann solte man die ausstellen und gut ist. Wenn man in einem solchen Fall mit Gebührenforderungen kommt, dann wird es wohl das letzte Mal gewesen sein, dass dieser Gewerbetreibender der Verwaltung irgendetwas freiwillig mitteilt.

Ist das im Sinne der Verwaltung? Also, beurteilt dies mal bitte selbst.



Gepostet am 10.01.2008 um 14:01 von:
Benutzer: pmcolonia
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