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» Änderung Gaststättengesetz - Widerruf «

Hallo Frau Komnick,

auf diese Frage haben sicherlich schon einige Kollegen gewartet.  Zunge raus  

Ich bin der Auffassung, dass für alle drei Gaststätten ein Erlaubniswiderruf nach § 15 Abs. 1 GastG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG vorzunehmen ist, da der Betreiber auch nach dem 1. Juli 2005 Inhaber einer (mehrerer) rechtmäßig erteilten und bestandskräftigen Gaststättenerlaubnis ist. Zwar wird nach der neuen Gesetzeslage diese Erlaubnis für zwei der Betriebe nicht mehr benötigt, jedoch ändert dies nichts an der realen Existenz der bestandskräftigen Verwaltungsakte.

Hier ist nun § 35 Abs. 8 GewO zu beachten, der die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 bis 7a GewO eben genau für die Fälle ausschließt, in denen spezialgesetzliche Regelungen (hier § 15 Abs. 1 GastG) Untersagungs- bzw. Betriebsschließungsvorschriften enthalten, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen.

Es wäre im Übrigen meiner Ansicht nach verfehlt, dem Gewerbetreibenden das nun erlaubnisfrei gewordene Gewerbe nach § 35 Abs. 1 GewO zu untersagen, ihn jedoch weiterhin im Besitz der Erlaubnisurkunde zu belassen. Allenfalls wäre hier die parallele Anwendung sowohl des § 15 Abs. 1 GastG als auch des § 35 Abs. 1 GewO denkbar, was jedoch nicht der gegenwärtigen Rechtsprechung entspräche.

Ich bin gespannt, ob andere Kollegen das ähnlich sehen.

Freundliche Grüße aus dem Spreewald

R. Land



Gepostet am 28.06.2005 um 00:14 von:
Benutzer: René Land
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