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Wir haben in Meppen eine Gaststätte im Schwimmbadgebäude (Hallenbad und Restaurant haben einen gemeinsamen Vorraum, dann trennen sich die Wege). Die Öffnungszeiten allerdings sind unabhängig von denen des Schwimmbades.
Ist schon ein paar Jahre her, da habe ich mich auch mit dem Problem beschäftigen müssen. Aufgrund der Integration der Gaststätte im Schwimmbadgebäude und dem damit zusammenhängenden erhöhten Besuch von Schülern, die sich Coke, Pommes oder Süßwaren dort herausholen, habe ich dann letztendlich die Geeignetheit mit der Auflage bestätigt, dass das Spielgerät im unmittelbaren Einsichtsbereich der Theke aufzuhängen ist, so dass jederzeit eine Kontrolle der "Spieler" im Hinblick auf Jugendschutz gewährleistet ist.
Probleme habe ich bisher dort nicht bekommen.



Gepostet am 26.01.2006 um 09:51 von:
Benutzer: Hubert Steinmetz
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2012#post2012


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