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Liebe Leser,

die von Scharla-Automaten angebotenen Terminals der Firma Cash-Point sind Wett-Terminals. Dort kann das Geld eingezahlt und der Wettschein ausgedruckt werden. Diese Terminals dürfen nicht in Spielhallen aufgestellt werden.

Um den Begriff "Veranstalter von Sportwetten" zu erfüllen, genügt es, einen Internetzugang bereitzustellen, an dem jedermann eine Sportwette abgeben kann. Damit beteiligt sich der Aufsteller bereits am unerlaubten Glücksspiel des Sportwettanbieters.

In Spielhallen dürften übrigens wegen § 9 Abs. 2 SpielV nicht einmal Wett-Terminals für die staatlich veranstaltete Oddset-Wette oder für die Annahme von Lotto oder Toto Tipps aufgestellt werden. Ebenso ist es verboten, Lose für die Klassenlotterie oder eine Wohlfahrtslotterie zu verkaufen.

Es ist jede Form von zusätzlichen Gewinnchancen über die nach GewO zulässigen Geräte oder Spiele verboten, selbst wenn diese Glücksspiele anderswo legal angeboten werden.

Damit dürften wohl die letzten Zweifel ausgeräumt sein.

Beste Grüße



Gepostet am 18.12.2007 um 12:27 von:
Benutzer: Ingolstadt
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