Forum-Gewerberecht
» Widerruf der Gaststättenerlaubnis «
[quote][i]Original von Antonia Thien[/i]
Hi,
Rechtsprechung ist mir zwar nicht bekannt, aber unser Ministerium hat uns mitgeteilt, dass genauso zu verfahren ist, wie von Herrn Kramer vorgeschlagen:
- § 15 GastG für den erlaubnispflichtigen Teil und
- § 35 GewO für den erlaubnisfreien Teil.
Evtl. unterschiedliche Behördenzuständigkeiten müssen hingenommen werden (sagt unser Ministerium).
Viele Grüße
A. Thien[/quote]
Mein Beitrag Nr 1 hier! Ich schlag mich auch gerade mit einem ähnlich gelagerten Fall rum: Erlaubnis nach § 3 GüKG. Ich bin auch der Meinung, das Gewerbe umfasst sowohl einen erlaubnispflichtigen als auch einen erlaubnisfreien Teil. Das VG Giessen hat in diesem Beschluss [URL]http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/6DE9A66DC7
FA9D93C12570C30053D15F?Opendocument[/URL] auch entsprechend geurteilt. Was sagt denn das Ministerium in Niedersachsen genau dazu?
Thomas
Gepostet am 13.12.2007 um 17:28 von:
Benutzer: ThomasS
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=19685#post19685
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