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» Anmeldung trotz Gewerbeuntersagungsverfahren «

    in den Norden.
wieso wollen Sie eigentlich zu dem Typen nett sein???
Der hat eine bestandskräftige Gewerbeuntersagung an der Backe, die ihn wohl kaum für das Gewerbe qualifiziert. Zudem hat er mutmaßlich versucht, die IHK auf den Arm zu nehmen, indem er das Gewerbe rückwirkend angemeldet hatte um der Erlaubnispflicht zu entgehen.
Es wäre vielmehr zu prüfen, ob die GU nicht vollstreckt werden sollte (Anwendung angedrohter und fälliger Zwangsmittel). Fordern Sie doch einfach die Untersagungsakte bei der Behörde an, welche die GU ausgesprochen hat. M.E. ist der Mann als Versicherungsvermittler (Generalagentur) an der weiteren Ausübung dieses Gewerbes gehindert und muß ggf. mit Unterbindungsmaßnahmen rechnen. Die Drohung mit dem Owi-Verfahren ist nicht so schön, weil das Bußgeld kein Zwangsmittel ist, sondern die Strafe für eine böse Tat. Ist dies verwirklich, so sollte man unabhängig vom verwaltungstechnischen Vorgehen das Verfahren nach dem OWiG einleiten bzw. anregen.



Gepostet am 03.12.2007 um 13:50 von:
Benutzer: Schwarzer
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