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 Moin    Moin  

da hätte ich noch eine kleine Ergänzung zu meinem Beitrag von gestern.

Also Kollegin Ziska, wenn Du heute so schön beim Einsammeln von Informationen bist könntest Du ja auch noch Deine IHK anrufen.    
§ 34d GewOVersicherungsvermittler
(1) 1. Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. 2. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist .....

An den § 34d habe ich gestern leider nicht gedacht. Aber lieber später als nie.
Im übrigen, schön am Insolvenzverwalter dran bleiben. Nicht das der mittlerweile das Verfahren mangels Masse eingestellt hat.    

Viele Grüße aus der Schillerstadt Rudolstadt

Kirsten Venz



Gepostet am 30.11.2007 um 10:06 von:
Benutzer: ve-ru
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https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=19356#post19356


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