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» Anmeldung trotz Gewerbeuntersagungsverfahren «

Hallo aus Thüringen,

da muss ich dem Koll. The_great_Zag widersprechen. Bei einem erlaubnisfreien Gewerbe kann ich keine Genehmigung zurücknehmen, weil ich nicht genemigt habe.

Die Sache ist auch nicht so pauschal zu lösen. Als erstes muss mal der Worlaut der Gewerbeuntersagung her. Wenn der Gewerbetreibende z. B. wegen des Verstoßes gegen das Markenrecht eine Untersagung für den Handel mit Markenwaren hatte, darf er durch aus andere gewerbliche Tätigkeiten anmelden.

Wenn es Ihm verboten war und immer noch ist überhaupt ein Gewerbe auszuüben liegt die Sache anders.
Dann muss er zur Abmeldung aufgefordert werden bzw. bei einem allgemeinen Verfügungsverbot muss der Insolvenzverwalter die Abeldung vornehmen.  wut  

Dann kommt noch der § 146 (1) ins Spiel. Denn für den Fall, das hier eine vollziehbare Handlung nach § 35 GewO vorlag, gegen die der Herr wissentlich oder unwissentlich  großes Grinsen   verstoßen hat, muss jetzt auf jeden Fall dass OWI -Verfahren in Angriff genommen werden.  Wand  

@ ziska: ich glaube da hast Du noch eine schöne Beschäftigung vor Dir, je nach dem, was beim § 35 die Ausgangslage ist. Nur Nichts tun geht nicht

Viele Grüße aus der Schillerstadt Rudolstadt

Kirsten Venz



Gepostet am 29.11.2007 um 15:31 von:
Benutzer: ve-ru
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