Forum-Gewerberecht

» Untersagung nach § 16 Handwerksordnung «

[quote][i]Original von Ingolstadt[/i]
Die Maßnahme ist nur verhältnismäßig, wenn andere Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben (Auskunftsanforderung § 17 HwO, Ordnungswidrigkeiten nach § 117, 118 HwO).[/quote]

Tach ach!
Hierzu möchte ich bemerken, dass die Durchführung von OWi-Verfahren nicht Vorraussetzung für die Verhältnismäßigkeit einer HW-Untersagung ist. Das Owi-Verfahren ist nämlich unabhängig vom Verwaltungsverfahren und darüber hinaus keine geeignete Maßnahme den gewünschten Erfolg (sofortige Einstellung der unerlaubten Handwerksausübung) zwangsweise herbeizuführen. Das geht nur über das Verwaltungsrecht mit seinen Möglichkeiten der Vollstreckung (Zwangsmittel, Betriebsschließung, Versiegelung, Wegnahme d. Werkzeugs), während das OWi-Verf. lediglich einen bereits erfolgten Verstoß ahndet.

Natürlich soll das Bußgeld in entsprechender Höhe den Betroffenen dazu anhalten, sich zukünftig gesetzestreu zu verhalten. Oftmals kommt diese Einsicht aber erst, wenn es dann tatsächlich zum Zahlvorgang kommt, was aber bei Ausschöpfung des Rechtsweges viele viele Monate dauern kann.
Natürlich sollte das OWi-Verf. parallell zum Verwaltungsverf. betrieben werden.

Manchmal macht die Einstellung der Arbeiten im Rahmen der HWW-Untersagung    
mehr Eindruck auf den Betroffenen, da er die Folgen sofort spürt (Ansehensverlust, Rückhaltung der Zahlung vom Auftraggeber, Ausbleiben von Folgeaufträgen). Ich denke hier z.B. an die sog. "Dachhaie" die von Haus zu Haus ziehen und vorzugsweise alte Menschen versuchen über den Tisch zu ziehen. Die kann man nur so stoppen.

Allahopp dann, gute Jagd

   

Jonny Controlletti



Gepostet am 29.11.2007 um 11:06 von:
Benutzer: Stadt-NW-Jonny Controlletti
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