Forum-Gewerberecht

» Übermittlung an Dritte «

Er entspricht im Übrigen auch nicht mehr der derzeitigen Rechtslage.

Mit dem MEG II wurde durch § 14 Abs. 6 Satz 2 GewO die Möglichkeit geschaffen, die Grunddaten von Gewerbetreibenden (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit) frei zugänglich zu machen. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Gewerbetreibenden an der Beschränkung der Weitergabe der Grunddaten.

Der Gewerbetreibende muss die Grunddaten im Geschäftsverkehr ohnehin offenlegen (§ 15a GewO und § 15b GewO). Hinsichtlich der Weitergabe der Grunddaten ist weder ein Zustimmungserfordernis des Gewerbetreibenden noch der Nachweis eines berechtigten oder gar rechtlichen Interesses des Auskunftssuchenden erforderlich.


Viele Grüße
J. Neu

Edit: Sorry, ich sehe gerade "4x4" hatte die Frage schon beantwortet



Gepostet am 27.11.2007 um 14:12 von:
Benutzer: J. Neu
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=19228#post19228


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