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» Geeignetheit Gaststätte am/neben Freibad «

Hallo Kolleginnen und Kollegen, habe eben einen Antrag auf Bestätigung der Geeignetheit nach § 33 c Abs. 3 GewO für die Aufstellung von 1-2 Geldgewinnspielgeräten in einer Gaststätte, die sich unmittelbar neben einem Freibad befindet erhalten. Der Zugang ist sowohl separat von der Straße als auch vom Freibad her möglich. Nach meinem Kenntnisstand hat sich § 1 SpielVO nicht geändert, nach Abs. 2 sind Gaststätten, die sich in Badeanstalten befinden und/oder ihrer Art nach oder tatsächlich überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, ungeeignete Aufstellorte. Allerdings wird diese Gast-stätte auch unabhängig des Badebetriebes bewirtschaftet. Ich bin am Überlegen, ob ich evtl. mit Auflagen (z.B. außer Schulferien oder Inbetriebnahme der Geräte erst nach Beendigung des öffentlichen Badebetriebes) eine Geeignetheit bestätige. Der Wirt versicherte mir
darüber hinaus, dass Kindern und Jugendlichen sowie Personen in Badebekleidung der Zutritt zur Gaststätte sowieso verwehrt wäre und
die Badegäste durch den Außenimbiss versorgt würden.
Was meint Ihr?
Grüße aus dem "sau"-kalten aber sonnigen Radebeul
I. Schüttauf



Gepostet am 23.01.2006 um 14:51 von:
Benutzer: schüttauf
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