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18.11.2007

[b]Oft geschrieben und erklärt und scheinbar immer noch nicht begriffen.[/b]  
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Die heutige Umsatzbesteuerung von Glücksspiel mit Geldeinsatz kann nur das Ergebnis von Ignoranz, Halbwissen oder Machtbesessenheit sein.

Keiner der „Umsatzsteuerbefürworter“ konnte bislang erklären, wie ein Automatenaufsteller - als Leistungserbringer und Steuerschuldner - an seine Spieler - als Endabnehmer und Steuerpflichtige - die Umsatzsteuer abwälzen kann. –  Selbst die Meinung derjenigen die es eigentlich hätten Wissen müssten, dass es „[i]Insofern allerdings Sache der Automatenbetreiber ist auf den Verordnungsgeber in der Weise hinzuwirken, dass die Höchsteinsatzbegrenzung in der SpielV ggfs. den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen ist[/i]“, machen deutlich, dass sich hier nicht im Ansatz mit dem Geldfluss innerhalb des Glücksspiels auseinandergesetzt wurde. – Auch unter noch so großen Anstrengungen wird es dem [i]Verordnungsgeber [/i]nicht möglich ein, eine Abwälzung der Umsatzsteuer an den Endabnehmer (Spieler) praktikabel darzustellen.  

Selbst wenn zum bisherigen Spieleinsatz die Umsatzsteuer hinzugerechnet würde, kann der Leistungserbringer (Automatenaufsteller) nur über den Betrag verfügen, der letztlich in der Kasse verbleibt. – Dies bedeutet, dass der zusammen mit dem Spieleinsatz geleistete Umsatzsteuerbetrag das gesamte Glücksspiel durchläuft und durch das Verhältnis von [i]Gewinn[/i] zu [i]Verlust[/i] minimiert oder gar unter Null ins Negative gesetzt wird und das, obwohl der Endabnehmer (Spieler) gemeinsam mit dem Spieleinsatz die Umsatzsteuer erbracht hat und nebenbei noch einen Anspruch auf eine Quittung zum Nachweis seiner „gezahlten“ Umsatzsteuer hat.  

Unabhängig von dieser Problematik, welche auch der Regierung seit spätestens 1973 [u]nachweislich[/u] bekannt ist, dürfte es einmalig im deutschen Unternehmertum sein, dass ein umsatzsteuerpflichtiger Wirtschaftsteilnehmer [u]keine[/u] Möglichkeit hat, eine „indirekte Steuer“ insgesamt oder auch nur zum Teil an den Endabnehmer – also dem steuerpflichtigen Spieler - abzuwälzen. – Allein der Leistungserbringer (Automatenaufsteller) wird somit gemeinschaftsrechtswidrig durch die Umsatzsteuer finanziell belastet.

Dieser offenkundige Missstand soll scheinbar auch weiterhin durch unterschiedliche [i]Aktionen[/i] verschleiert werden.

Selbst wenn man unter grober Nichtbeachtung von Art. 33 der 6. EG-RL (Titel XIV Kapitel 4 Artikel 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006) und der oben bezeichneten Problematik die „[i]Bedingungen und Beschränkungen[/i]“ laut Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-RL so auslegen würde wie es diejenigen tun die es eigentlich Wissen müssten, können allein aus der Rechtslogik diese „[i]Bedingungen und Beschränkungen[/i]“ nicht dazu führen, dass von den 27,5 Milliarden EURO Gesamtumsatz (2006) aus Glücksspiel mit Geldeinsatz in Deutschland, etwa [b]62,6%[/b] der Umsatzsteuer unterworfen werden und nur der geringe Anteil (37,4%) der gemeinschaftsrechtlichen Umsatzsteuer[u][b]befreiung[/b][/u]svorschrift unterliegt.  

Jeder „ernsthafte“ Umsatzsteuerbefürworter sollte sich zunächst die Frage stellen: Warum hat sich der gemeinschaftsrechtliche Richtliniengeber ausgerechnet mit der Umsatzsteuerbefreiung von Glücksspiel mit Geldeinsatz auseinandergesetzt? Dies geschah sicherlich nicht um eine „Kann-Bestimmung“ zu kreieren, welche willkürlich von den Mitgliedstaaten ausgelegt und angewendet werden kann und sicherlich auch nicht aus sozialpolitischer Überlegung, sondern vielmehr aufgrund der offenkundig [u]nicht[/u] vorhandenen Praktikabilität.

Ihre IdS
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Gefunden unter: [url=http://www.trucklestone.com/rechtsauffassung.htm]http://www.trucklesto
ne.com/rechtsauffassung.htm[/url]



Gepostet am 18.11.2007 um 14:08 von:
Benutzer: anders
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