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Moin,

das zitierte Urteil mag ja schön und gut sein, aber viel damit anfangen kann ich nicht. Nicht jede unterrichtende Tätigkeit ist gleichzeitig auch eine freiberufliche Tätigkeit. Und ein Fitnessstudio, in dem der Studioinhaber jeden seiner Gäste einzeln und ausführlich berät und betreut, ist wohl eher selten. Aber das ist ja auch nur [u]ein[/u] Urteil.   

Grundlage ist grundsätzlich die Gewo, die Tanz-, Ballett- Ski-, Bergsteigerunterricht usw. in den Anwendungsbereich der GewO stellt, es sei denn, es liegen landesrechtliche Regelungen vor. Die Prüfung, ob ein Gewerbe vorliegt oder nicht, ist meine Aufgabe. Und, dass man jeden Einzelfall gesondert prüft, ist doch wohl klar, oder?!

Daher gehe ich wenigstens mit dem Statement konform: "Die Abrenzung orientiert sich daher stark am Einzelfall."

Viele Grüße
A. Thien



Gepostet am 08.11.2007 um 08:00 von:
Benutzer: Antonia Thien
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