Forum-Gewerberecht

» Fahrsicherheitstrainer Freiberufler? «

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Abgrenzung ist nicht einfach, es gibt auch unterschiedliche Urteile. Die Veranstaltung von Lehrgängen ist in der Regel dann Gewerbe, wenn sich diese auf die Vermittlung körperlicher Fähigkeiten beschränkt. Wenn dies jedoch planmäßig geschieht, kann auch eine "unterrichtende Tätigkeit" nach § 18 EStG vorliegen:

Einkommensteuergesetz § 18

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,

die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

Nach diesen Kriterien gehen die Finanzämter vor. Wenn diese eine Tätigkeit dem § 18 EStG zuordnen, entfällt die Gewerbeanmeldung.

Ein Beispiel:

Zur Abgrenzung unterrichtende Tätigkeit / vermittlung körperlicher Fähigkeiten stellt das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 18.11.2006, Az. 7 K 6425/04 G folgendes fest:

Der Betrieb eines Tanz- und Fitnessstudios als freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Orientierungssatz

1. Der Betrieb eines Tanzstudios und Fitnessstudios stellt eine unterrichtende Tätigkeit dar, nämlich die Vermittlung von Fähigkeiten durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form.

2. Bei einem "Fitnessstudio" liegt eine unterrichtende Tätigkeit dann  vor, wenn der Studioinhaber für jeden Kursteilnehmer ein individuelles Trainingsprogramm entwirft, diese mit dem Teilnehmer bespricht, die zu trainierenden Muskeln erklärt, Anleitungen zur richtigen Körperhaltung bei den Übungen gibt. Dagegen fehlt es an einer unterrichtenden Tätigkeit dann, wenn sich die persönliche Betreuung der Kunden im wesentlichen auf die Einweisung in die Handhabung der Geräte und die Überwachung des Trainings in Einzelfällen beschränkt.

Die Abgrenzung orientiert sich daher stark am Einzelfall. Da mit der Anerkennung als Freiberufler gewisse steuerliche Erleichterungen verbunden sind, sollte man diese Feststellung dem Finanzamt überlassen.



Gepostet am 07.11.2007 um 17:03 von:
Benutzer: Ingolstadt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=18634#post18634


Beitrags-Print by Breuer76