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Hi,

zum Thema: für Anbieter/Aufsteller auf Volksfesten gelten die Marktprivilegien nicht.

zum Nebenthema: So ganz kann ich die versteckte Rüge des Kollegen Kirchhammer nicht stehen lassen. Es reicht heutzutage nicht mehr aus, einen Betrieb zu einem Volksfest zuzulassen, nur weil er bekannt und bewährt ist. Im Falle einer Klage hat man dann ganz schlechte Karten! Ich will nicht abstreiten, dass das nach wie vor vereinzelt noch gängige Vergabepraxis ist, aber auch nur dann, wenn alle Konkurrenten sich lieb haben. Da die Zeiten gerade aber auch im Schaustellerbereich härter werden, ist der Neid- und Konkurrenzfaktor erheblich gestiegen. So sind viele Schausteller mittlerweile gerne bereit, sich die Teilnahme an Veranstaltungen zu erklagen. Und wenn man dann als Behörde nur ein Auswahlkriterien geprüft hat, muss man plötzlich einen langjährigen Beschicker nach Hause schicken, oder man hat plötzlich drei gleichartige Geschäfte statt nur zwei.

Ich hann nur jeder Stadt raten, schriftlich Vergaberichtlinien zu fixieren (habe ich Anfang letzten Jahres gemacht), die je nach Größe der Stadt vom BGM oder vom Rat abgesegnet werden und sämtliche Kriterien (Größe, Besonderheiten, Zuverlässigkeit, Ausgewogenheit, Neuheit, Attraktivität, Ausstattung, "bekannt und bewährt" etc.) enthalten, die eine Vergabeentscheidung beeinflussen.

Viele Grüße
A. Thien



Gepostet am 31.10.2007 um 11:35 von:
Benutzer: Antonia Thien
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