Forum-Gewerberecht

» Festgesetztes Volksfest - Reisegewerbekarte? «

    aus dem heute morgen sonnigen Ingolstadt

Bereits aus der Zuordnung des § 60 b GewO zum Reisegewerbe und der Formulierung, dass dort eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO anbieten, ist zu erkennen, dass es sich um eine Veranstaltung für Reisegewerbetreibende handelt. Hätte man die Teilnehmer am Volksfest vom Erfordernis der RGK befreien wollen, wäre das Volksfest in Titel IV GewO eingegliedert worden.

So sind nur einige Bestimmungen des Titel IV für anwendbar erklärt (60 b Abs. 2 GewO). Man wollte damit vor allem die Kontinuität der Volksfeste wahren, da die Festsetzung des Volksfestes den Veranstalter zur Durchführung verpflichtet (§ 69 Abs. 2 GewO). Außerdem müssen auf dem Volksfest objektive Vergabekriterien angewandt werden (§ 70 GewO).

Da eine Festsetzung nur auf Antrag des Veranstalters erfolgt, wurde dieses Ziel aber nicht erreicht. So ist z.B. das größte Volksfest, das Münchner Oktoberfest, nicht festgesetzt.

Die Vergabeentscheidungen auf Volksfesten sind nach wie vor umstritten, wie die immer wieder dazu ergehende Rechtsprechung zeigt. Die Vergabe der Standplätze erfolgt nach wie vor vielfach nach Kriterien, die mit § 70 GewO nichts, mit eingespielten Beziehungsgeflechten (Kriterium "bekannt und bewährt" aber sehr viel sehr viel zu tun haben dürften.



Gepostet am 31.10.2007 um 09:43 von:
Benutzer: Ingolstadt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=18416#post18416


Beitrags-Print by Breuer76