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Hallo Meike,

klar ist die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr nur nachrangig zuständig - aber eben nicht, wenn es um die Verhütung von Straftaten geht ("...außer in den Fällen des Satzes 2..."). Oder lese ich das falsch?

Gruß, Heike Tasillo



Gepostet am 29.10.2007 um 09:24 von:
Benutzer: Tasillo
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