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[B]SUPER KLASSE LEISTUNG!! [/B]Da haben Sie die Spielbankbetreiber ihr eigenes Steuerecht genehmigt. Bin gespannt, was da die EU Kommission zu sagen wird:

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[SIZE=16][B]§ 12 Spielbankabgabe (2) [/B][/SIZE]
[B]Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe sind die Bruttospielerträge abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 1 Million Euro je Spielbankstandort. Die Spielbankabgabe beträgt 50 v. H. Soweit die Spielbankabgabe dem Land verbleibt, ist der im Haushaltsplan jeweils festgelegte Betrag an die im zweiten Abschnitt genannte Stiftung abzuführen. Bei der Eröffnung einer Spielbank kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Spielbankabgabe für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren
bis auf 35 v. H. des Bruttospielertrages ermäßigen.[/B]

Einseitige paradiesische Zustände. Sind von Haus aus von der Vergnügungssteuer,u.s.w. befreit und nun auch noch das:
Wofür werden die eigentlich zur Umsatzsteuer herangezogen, nur des Vorsteuervorteils wegen? Ich wäre pro Spielhalle mit einem Freibetrag von 200.000,-- höchst zufrieden!!



Gepostet am 25.10.2007 um 21:20 von:
Benutzer: jasper
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