Forum-Gewerberecht

» Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW «

In § 19 II des Gesetzes wird die Überwachung und Untersagung unerlaubter Glücksspiele den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Damit wird die bisher aus §§ 1, 14 OBG konstruierte Zuständigkeit, gegen Sportwetten, Poker etc. vorzugehen, jetzt spezialgesetzlich normiert.
Vor dem Hintergrund, dass unerlaubtes Glücksspiel immer noch eine Straftat ist, frage ich mich, welche Rolle der Polizei künftig zukommt. Wir haben ja in NRW auch immer noch § 1 Abs. 1 S. 2 PolG (..."Sie hat im Rahmen dieser Aufgaben Straftaten zu verhüten...")?

Grüße aus Dortmund
Heike Tasillo



Gepostet am 25.10.2007 um 13:29 von:
Benutzer: Tasillo
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=18226#post18226


Beitrags-Print by Breuer76