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Pressemitteilung des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen vom 18. Oktober 2007 zum Beschluss vom 12. Oktober 2007 - Az. P.St. 2178, 2179 e.A.
Quelle: [URL]http://www.staatsgerichtshof.hessen.de/C1256E20003AD625/vwContentByKey
/W2784D6C369JUSZDE/[/URL]$File/PSt_2178_2179eA_PM.pdf

[QUOTE]Beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen ist am 5. Oktober 2007 eine Grundrechtsklage gegen das Hessische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens eingegangen. Die Grundrechtsklage richtet sich gegen § 1 Abs. 1 Nr. 10 und § 2 Abs. 4 des Gesetzes.
Diese Vorschriften verbieten grundsätzlich das Rauchen in Gaststätten. Sie sind am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. Ausnahmen erfordern danach separate Raucherräume in den Gaststätten. Die Antragsteller betreiben Gaststätten, die nur über einen Raum verfügen (Einraum-Gaststätten). Sie beantragen, die Vorschriften für ihre Gaststätten als unvereinbar mit der Hessischen Verfassung zu erklären.
Die Antragsteller hatten auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Bis zur endgültigen Entscheidung über die Grundrechtsklage sollte damit der Vollzug der angefochtenen Vorschriften ausgesetzt werden. Diese Anträge hat der Staatsgerichtshof jedoch mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 abgelehnt.[/QUOTE]

Beschluss im Volltext: [URL=http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/4dd04a17de79c763c12
57249004a7703/ad6efbe55ac69c6ac1257378002e4558?OpenDocument]   [/URL]



Gepostet am 19.10.2007 um 06:21 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=17991#post17991


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