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» Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt? «

Hallo Meike, hallo Erhard,

habe ich das richtig verstanden, dass trotz eindeutiger Gesetzeslage nur der „Letzte“ im Bunde (Automatenaufsteller) die Umsetzung einer Rechtsordnung/Veränderung herbeiführen kann?

Ist es vom Gesetzgeber nicht zwingend vorgeschrieben, dass bereits bei den Ermittlungen alle mit dem Delikt befassten Unternehmen und Personen  berücksichtigt werden müssen? Wenn das nicht vorgesehen ist, dann ist der katastrophale Ist-Zustand doch vorsätzlich gewollt!

Für mich ergeben sich hieraus folgende Forderungen in und für  Deutschland:

[b]Automatenindustrie -  [/b]

1.       Das Anbieten und in den Verkehr bringen von Automaten und Ersatzteilen, die nicht den Bedingungen der Spielverordnung vom 01.01.2006 entsprechen, führen zur Anklage.

2.       Angeklagt werden kann nur, der Gesamt-Aufsichtsrat, Gesamt- Beirat, Gesamt -Vorstand, Gesamt-Geschäftsführung, etc.   

[b]Automatenhandel -[/b]

3.        Das Anbieten und in den Verkehr bringen von Automaten und Ersatzteilen, die nicht den Bedingungen der Spielverordnung vom 01.01.2006 entsprechen, führen zur Anklage.

4.       Angeklagt werden kann nur, der Gesamt-Aufsichtsrat, Gesamt- Beirat, Gesamt- Vorstand, Gesamt-Geschäftsführung, etc.   

[b]Finanzierungsunternehmen –[/b]

5.       Das Verleihen, Leasen, Finanzieren, etc. von Automaten und Ersatzteilen, die nicht den Bedingungen der Spielverordnung vom 01.01.2006 entsprechen, führen zur Anklage.

6.       Angeklagt werden kann nur, der Gesamt-Aufsichtsrat, Gesamt- Beirat, Gesamt-Vorstand, Gesamt-Geschäftsführung, etc.   

[b]Automatenbetreiber und Automatenaufsteller –[/b]

7.       Das Erwerben, Aufstellen und Betreiben von Automaten und Ersatzteilen, die nicht den Bedingungen der Spielverordnung vom 01.01.2006 entsprechen, führen zur Anklage.

8.       Angeklagt werden kann nur, der Gesamt-Vorstand, Gesamt-Geschäftsführung, Eigentümer, etc.   

[b]Sonstiges -[/b]

9.       Nicht gewerbsmäßig tätige Automatenaufsteller, Automatenbetreiber, also alle diejenigen, die nicht unter die vier aufgeführten Gruppen fallen und den Bedingungen der Spielverordnung vom 01.01.2006 nicht unterliegen, machen sich zunächst auf der gleichen Grundlage und weiteren zusätzlichen Straftaten schuldig.  

Bestraft werden können  also nur, die jeweils Verantwortlichen, die nach innen und außen das Unternehmen vertreten, persönliche Interessen haben und sich mit ihren Entscheidungen finanzielle und andere Vorteile, etc. erhoffen oder erzielen.  

Ist doch alles ganz einfach, oder?

Gruß anders



Gepostet am 16.10.2007 um 14:03 von:
Benutzer: anders
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