Forum-Gewerberecht

» Offener Brief aus Augsburg! «

Meike schreibt:
[quote] Herstellerfirmen und Vertriebsfirmen, die Geräte auf dem deutschen Markt verkaufen, vermieten oder verleasen, welche gem. §6a Spielverordnung nicht gewerblich aufgestellt werden dürfen, müssen pro festgestelltem Gerät ein Bußgeld von 250.000,-€ bezahlen.
[/quote]Meike, ganz vollständig sind Deine Gedankengänge aber noch nicht. Da muss man  wohl doch noch etwas mehr darüber nachdenken und die möglichen Begrenzungen und Ausnahmeregelungen abschaffen. Von diesen haben wir doch schon in der gegenwärtigen Gesetzgebung zur Genüge.   

Ist ein Bußgeld in der Höhe noch angemessen?  

Vorsorglich habe ich es aber dennoch erst einmal übernommen. Hier die abgeänderte Form:

[b]Herstellerfirmen,  Handel und sonstige Anbieter, die Glücksspielgeräte, also Geräte, die die Möglichkeit einer Geldauszahlung vorsehen oder ermöglichen, in Deutschland  anbieten, vorrätig halten,  verkaufen, vermieten oder verleasen, etc., welche gemäß der Spielverordnung in der jeweils gültigen Form nicht aufgestellt werden dürfen, werden wegen Verleitung zum illegalen Glücksspiel strafrechtlich verfolgt und müssen pro festgestelltem Gerät ein Bußgeld von 250.000,-€ bezahlen.[/b]

[b]Strafbar machen sich dabei ausschließlich die rechtlichen Vertreter von Unternehmen, wie  Eigentümer, Geschäftsführer, Vorstände, Beiräte, Aufsichtsräte, alle gleichgestellten oder sonstige involvierten Personen.[/b]

[size=18][b]Unabhängig von der Automatenindustrie müssen in Deutschland  alle Unternehmen ohne Ausnahmen grundsätzlich bei Regel- und Gesetzesverstößen gleichbehandelt werden! [/b][/size][b] [/b]

Gruß anders



Gepostet am 06.10.2007 um 10:09 von:
Benutzer: anders
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