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» Anmeldung einer norwegischen AG?! «

Tja, mit der Eintragung in das Amtsgericht ist das so eine Sache.

Die Ltd's darf man als Vergleich bei dieser Fragestellung nicht heranziehen, denn sie erhalten über die Tatsache, dass Sie in einem EU Staat registriert sind, einen ganz anderen Charakter. Norwegen ist nicht EU Staat.

Zwar werden hier bei selbständigen Zweigstellen auch Ltd's ins Handelsregister eingetragen, dies hat aber eher deklaratorischen Charakter. Wegen fehlernder Eintragung im Handelsregister wird man die Gewerbeanzeige einer Ltd nicht verweigern können.

Wenn ich bei einer EU-Firma schon zumindest eine deklaratorische Eintragung in das Handelsregister verlange, dann werde ich doch dies wohl bei einer Firma, die aus dem Nicht EU-Ausland kommt, erst recht verlangen.

Wird nicht gerade bei der Eintragung in das Handelsregister die Rechtsfähigkeit einer solchen Firma geprüft.

Ich würde, bevor ich eine Gewerbeanmeldung bestätigen würde, die Firma an einen Notar und das Handelsregister verweisen. Sollen die sich den Kopf darüber zerbrechen. Nach erfolgter Eintragung steht einer Bestätigung der Gewerbeanzeige nichts mehr im Wege.



Gepostet am 07.01.2006 um 09:07 von:
Benutzer: pmcolonia
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