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» Manipulation durch reisende Täter «

Erhard,

richtig ist, dass die Automatenaufsteller aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zunächst einen enormen Fixkostenblock erwirtschaften müssen. Kosten, die bei anderen Gewerbetreibenden  erst gar nicht anfallen und noch nicht einmal im Gespräch sind.

Hier nur die wesentlichen und schmerzenden sechs Hallen- Kosten-Punkte:

1.       Die vorgegebene Mindestgröße einer Halle in Verbindung mit der zu nutzenden Verkaufsfläche!

2.       Die doppelten Konzessionsgebühren bei z. B. 6er-Doppelhallen, obwohl eine Konzession reichen würde.

3.       Vergnügungssteuern ohne Berücksichtigung eine Freibetrages   

4.       Die aufgrund der überdimensionierten Hallengrößen, erwachsenen zusätzlichen Unterhaltungskosten (Nebenkosten, etc.)

5.       Die  Kostenmehrbelastung durch die Spielverordnung vom 01.01.2006

6.       Die Mehrbelastung über die zusätzliche bindende Möglichkeit der Leihe von GSG

Auf der Grundlage siehst du es nicht richtig, wenn du meinst (unterstellst), dass kein Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Jeder Geschädigte erwartet dann natürlich auch ein wirkungsvolles Urteil und nicht die schwachsinnige und strafmildernde Diskussion über eine plötzlich aufgekommene  „Spielsucht“.  

Wenn eine strafbare Handlung mit kriminellem Charakter, oft auch noch im Wiederholungsfall, nur mit einem „mahnenden Zeigefinger“ geahndet wird, dann hat der Geschädigte nach der Ersetzung des Verlustes  und der Instandsetzung seiner Geräte wenig Interesse daran, sich und seine Mitarbeiter stundenlangen und monotonen Anhörungen auszusetzen. Zumal sich  danach ja noch die zeitlichen Aufwendungen und auch noch weitere  Zusatzkosten durch die Gerichtverhandlung ergeben.

Viel schlimmer sind dann aber noch die „im öffentlichen Interesse“ stehenden, unbeeinflussbaren Diskriminierungen und Unterstellungen durch die Medien, etc. Oft wird der Geschädigte dann auch noch zum Täter oder der Förderung zu einer kriminellen Handlung unterstellt! Wer muss oder soll sich das schon freiwillig antun?     

Richtig ist aber, dass sämtliche Aufwendungen nach einer Manipulation grundsätzlich vom Geschädigten und auf seine Kosten behoben werden müssen.  Dabei spielt es keine Rolle, ob die technischen Voraussetzungen bereits werkseitig gegeben waren.      

Egal ob einer kauft, least, mietet oder ein Gerät ohne zu erbringende Leistungen auf Zeit einsetzt, er trägt immer alle anfallenden Kosten. Hierzu zählen natürlich auch noch die zusätzlichen Zeit- und Fahrtkosten zum Handel und zurück! Was für den mit der Ermittlung betrauten Beamten nur ein normaler und auch unverständlicher Vorgang ist, ist für den Automatenaufsteller und Geschädigten oft aber sehr kostenträchtig und nachhaltend.   

Gruß anders



Gepostet am 02.10.2007 um 14:33 von:
Benutzer: anders
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