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» Poker: 1. Deutschen Poker Tour (DPT) ist beendet! «

Einen fröhlichen guten Tag - hallo anders.

Als begeisterter Pokerspieler und Gewerbetreibender in Sachen Unterhaltungsangebote, interessiert mich auch die „Deutsche Poker Tour“ (DPT).

Zu deinen drei Fragen:

1) Ob die „Auspreisung“ in $ grundsätzlich, vielleicht oder auch nach der „Preisangabenverordnung“, unzulässig ist, vermag ich für diesen Fall nicht zuverlässig zu beurteilen. Für die/den verantwortlichen der DPT halte ich das aber für belanglos, weil die Preisangaben des Veranstalters des Glücksspieles lediglich durch die DPT widergespiegelt werden. Diejenigen, die das Glückspiel anbieten, und den Preis/Einsatz verlangen, sitzen im Ausland und dürften nach deutschem Recht dort wenig belangbar sein.

2) Ganz gewiss dürfen in Deutschland, gleich unter welcher Bezeichnung, "den Gesetzen nicht entsprechende Glücksspiele jeder Art" nicht ohne staatliche Erlaubnis angeboten und/oder durchgeführt werden. Die DPT dürfte eine solche Erlaubnis nicht haben. Aber das ist für die DPT auch belanglos, weil die DPT nicht der Anbieter der Glücksspiele ist und diese Spiele auch selbst nicht durchführt.

3) Die DPT veröffentlicht unter [URL]http://www.deutschepokertour.com/[/URL] diverse Hinweise auf die Glücksspiele der entsprechenden Anbieter. Mit dem Blick auf den Eigennutz der DPT, könnte es sich bei diesen Hinweisen womöglich um die „Werbung für ein Glücksspiel“ handeln und eine solche Werbung ist nach § 284 Strafgesetzbuch (StGB) verboten. Wenn wir unterstellen, dass illegales Glücksspiel ein Offizialdelikt ist, dann wird darunter der § 284 StGB wohl in seiner Gesamtheit fallen – auch Absatz 4. In diesem Fall hätte das zu bedeuten: So bald die Polizei davon etwas mitbekommt, ist sie gezwungen zu ermitteln.

An dieser Stelle wird es jetzt spannend: Die „DPT“ weist darauf hin, dass „ihr eigenes Angebot“ in den USA stattfindet ( siehe: [URL]http://www.deutschepokertour.com/dpt-info.html[/URL] ). Daraus folgt die Frage: Gibt es zwischen den „Vereinigten Staaten von America“ und der „Bundesrepublik Deutschland“ ein „Rechtshilfeabkommen“, das letztlich die Anwendung des § 284 StGB ermöglicht?

In diesem Zusammenhang steht die Frage um folgendes Konstrukt:
Angenommen, die Inhalte auf dem Server in den USA, oder ein Teil davon, werden von einem „Terminal“ editiert, welches physikalisch in Deutschland steht - dann wird es technisch möglich sein, die „Adresse“ des „Terminals“ über die IP-Adresse(n) im „Log-File des Servers in den USA“ (IP = 209.200.235.95, Add2Net Inc., La Habra, 90631 California, United States, Apache/1.3.37 Server), kombiniert mit den „Zeitprotokollen“ des „Providers in Deutschland“ zu ermitteln. Gibt es ein „Rechtshilfeabkommen“, dass die Herausgabe des Log-Files durch den Betreiber des Servers in den USA abdeckt?

Sollte so das „deutsche Terminal“ ermittelt sein, dürfte der § 284, Abs. 4 StGB, erfüllt sein, weil sich der Werbende zum Zeitpunkt der Verbreitung der Werbung auf „Deutschem Boden“ befand und damit deutsches Recht anwendbar scheint; mit der Folge, das der Werbende nach § 284, Abs. 4 StGB, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe zu bestrafen ist.

Mit den besten Grüßen
"ameise"



Gepostet am 01.10.2007 um 09:26 von:
Benutzer: ameise
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